9. Kündigung nach Nichterringung einer Sicherheit gem. § 650f BGB

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  • Hinweis Kündigung nach Nichterbringung einer Sicherheitsleistung gem. § 650f BGB

    Erbringt der AG keine Sicherheitsleistung, kann der AN nach eigener  Wahl und nach Ablauf der angemessenen Frist die Leistung verweigern, die Sicherheit ggfs. einklagen oder den Vertrag kündigen.

    Will er grundsätzlich am Vertrag festhalten, kann er

    • die Arbeiten erst gar nicht beginnen 

    • bzw. begonnene Arbeiten einstellen, 

    • und die durch die Unterbrechung der Arbeiten entstehenden Koste ersetzt verlangen, 

    • zusätzlich kann er Klage auf Sicherheitsleistung erheben. 


    Will der Auftragnehmer die Leistung verweigern, sollte er dies dem Auftraggeber in einem weiteren Schreiben mitteilen. Die Bestimmung einer weiteren Frist zur Stellung der Sicherheit ist nicht erforderlich. 


    Kündigt der Auftragnehmer den Vertrag, ist er berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen (vgl. § 650f Abs.5 Satz 2 BGB).

    Die Regelung deckt sich insoweit in vollem Umfang mit der Regelung des § 649 BGB für den Fall der freien Kündigung des Auftraggebers. Der Auftraggeber muss im Fall der Kündigung nach § 650f Abs. 5 Satz 2 BGB also das zahlen, was er zahlen müsste, hätte er selbst den Vertrag gem. § 649 BGB frei gekündigt. Der Auftragnehmer kann danach pauschal einen Ersatzanspruch in Höhe von 5 % desjenigen Betrages geltend machen, der auf den noch nicht erbrachten Teil der vertraglichen Leistung bezogen ist. Ihm bleibt es unbenommen, darzulegen und im Einzelnen zu beweisen, dass sein Ersatzanspruch höher ist.

     

     

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