4. Auskunftsverlangen zu Zahlungen gem. § 641 Abs. 2

Hinweise zum Dokument

Beachten Sie bitte folgende Hinweise bei der Verwendung des Dokumentes

  • Das Forderungssicherungsgesetz enthält für den Geschäftsverkehr eine für den Auftragnehmer sehr interessante Möglichkeit um den Eintritt der Fälligkeit zu erreichen. Wenn z.B. in der Kette Auftraggeber – Generalunternehmer – Subunternehmer Gelder nicht an den Leistungserbringer weitergeleitet werden, bestimmt der § 641 BGB:

    Die Vergütung des Subunternehmers wird spätestens fällig, soweit der Generalunternehmer für sein Werk seine Vergütung oder Teile davon vom Bauherren erhalten hat, soweit das Werk des Generalunternehmers vom Bauherren abgenommen worden ist oder als abgenommen gilt.

    Die wichtigste Passage der Regelung ist allerdings die Festlegung, dass die Vergütung auch dann fällig wird, wenn der Subunternehmer dem Generalunternehmer eine angemessene Frist zur Auskunft über die geflossenen Zahlungen bestimmt hat (etwa 7 - 10 Tage) und diese Frist erfolglos abgelaufen ist.

    Das bedeutet, dass nach erfüllter und abgerechneter Leistung die Nichtbeantwortung oder die Falschbeantwortung eines Auskunftsverlangens zum Eintritt der Fälligkeit führt.

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