1. Behinderungsanzeige - § 6 Abs. 1

Hinweise zum Dokument

Beachten Sie bitte folgende Hinweise bei der Verwendung des Dokumentes

  • Nur eine schriftliche Behinderungsanzeige ist Voraussetzung für eine etwaige Bauzeitverlängerung. Fehlt eine Behinderungsanzeige, kann der Auftragnehmer in der Regel keine Fristverlängerungen für die Ausführung beanspruchen. Zugleich wächst in diesen Fällen für den Auftragnehmer das Risiko, einer etwaigen Vertragsstrafe ausgesetzt zu sein.

    Hat der Auftragnehmer die Behinderung ordnungsgemäß angezeigt - und liegt sie auch tatsächlich vor - dann hat er zunächst einen Anspruch auf Verlängerung der Ausführungszeit, wenn und soweit die Behinderung

    a) durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Auftraggebers,

    b) durch Streik oder Aussperrung oder

    c) durch höhere Gewalt oder sonstige unabwendbare Umstände

    verursacht wurde.

    Vertraglich vereinbarte Zwischen- oder Endtermine werden also um die Dauer der Behinderung zuzüglich eines Zuschlages für die Wiederaufnahme der Arbeiten nach hinten verschoben. Wird die Ausführung der Arbeiten voraussichtlich für eine längere Dauer unterbrochen, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf eine Zwischenabrechnung der bisher erbrachten Leistungen. Was als "längere Dauer" zu werten ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Eine behinderungsbedingte Unterbrechung von drei Monaten wurde von einigen Gerichten jedenfalls als "längere Dauer" akzeptiert.

    Weiter stehen sowohl dem Auftragnehmer als auch dem Auftraggeber nach den Bestimmungen der VOB/B ein Schadensersatzanspruch zu, wenn die hindernden Umstände vom jeweils anderen Vertragsteil zu vertreten, d.h. zumindest leicht fahrlässig verschuldet sind. Jeglicher, durch die behinderungsbedingt ausgelöste Verzögerung entstehender Mehraufwand ist dem Vertragspartner als Schadensersatz in diesem Fall zu erstatten.

    Erstattungsfähig sind beispielsweise bei auftraggeberseits zu vertretender Behinderung etwaige Lohn- oder Materialpreiserhöhungen oder die längere Vorhaltung der Baustelleneinrichtung. Wurde die Zeitverzögerung auf der Baustelle sowohl durch auftraggeberseitige Behinderungen als auch durch Verschulden des Auftragnehmers ausgelöst, sind die jeweiligen Ansprüche anhand der Verursachungsbeiträge anteilig zu erstatten. Ersatz von möglicherweise entgangenem Gewinn steht dem Auftragnehmer jedoch nur bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln des Auftraggebers zu.

    Sobald der Tatbestand der Behinderung nicht mehr vorliegt, hat der Auftragnehmer unverzüglich die Arbeiten wieder aufzunehmen und den Auftraggeber hiervon zu unterrichten.

    Schließlich besteht sowohl für den Auftraggeber als auch für den Auftragnehmer die Möglichkeit, den Vertrag schriftlich zu kündigen, wenn das Bauvorhaben länger als drei Monate unterbrochen ist. Nach der Kündigung sind etwaig erbrachte Leistungen zu Vertragspreisen abzurechnen. Sind die Umstände, die zur Unterbrechung geführt haben, von einem Teil der Vertragsparteien zu vertreten, stehen dem jeweils anderen Vertragsteil Schadensersatzansprüche zu.

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