14. Energeieffiziente Umwälzpumpen

Hinweise zum Dokument

Beachten Sie bitte folgende Hinweise bei der Verwendung des Dokumentes

  • Einsatz von Nassläufer-Umwälzpumpen innerhalb und außerhalb von Wärmeerzeugern

    Der Einbau von Hocheffizienzpumpen gehört inzwischen zu den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Das löst bereits jetzt, noch bevor das Verbot des In-Verkehr-Bringens von ungeregelten Pumpen ab dem 01.01.2013 aus der Europäischen ECO-Design-Richtlinie greift, Hinweispflichten der Planer und Installationsunternehmen aus. Die Verletzung dieser Pflichten kann Haftungsfolgen nach sich ziehen.

    Zum 1. Januar 2013 treten zwei EU-Verordnungen in Kraft, die die Hersteller von Nassläufer-Umwälzpumpen verpflichten, nur energieeffiziente Umwälzpumpen in den Verkehr zu bringen.

    Im Einzelnen gilt dies für

    -       Umwälzpumpen mit einer hydraulischen Nennleistung von 1 W bis 2500 W, also für

    a)    externe Umwälzpumpen, die außerhalb des Produktes, z. B. Wärmeerzeuger eingesetzt werden, wie z. in der Wärmeverteilung, sowie für

    b)    integrierte Umwälzpumpen, die in ein Produkt, z. B. Wärmeerzeuger, eingebaut sind,

    -       die Nassläufer sind, also der Läufer direkt mit dem Laufrad verbunden ist und in das zu fördernde Medium eintaucht,

    -       die in Heizungsanlagen, in Primärkreisläufen von thermischen Solaranlagen und von Wärmepumpen oder in Sekundärkreisläufen von Kühlverteilungssystemen verwandt werden und 

    -       die beim Energieverbrauch ab dem 01.01.2013 den Energieeffizienz-Index-Wert (EEI) von 0,27 nicht überschreiten dürfen.

    Dies gilt nicht für Trinkwasserumwälzpumpen und für Umwälzpumpen, die ausschließlich als identische Ersatzpumpen für (ausgefallene) in Produkte/Wärmeerzeuger integrierte Umwälzpumpen vorgesehen sind. Pumpen dieser beiden Pumpengruppen müssen entsprechende Produktinformationen auf der Pumpe oder der Verpackung tragen.

    Derzeit ist als allgemein anerkannte Regel der Technik (a.a.R.d.T.) die einschlägige Bestimmung der EnEV anzusehen. Danach besagt § 14 Abs. 3 EnEV 2009, dass

    a)    elektronisch geregelte Pumpen (= alte Pumpengeneration mit separatem Aufsatz zur elektron. Regelung) und

    b)    Hocheffizienzpumpen (HEP) derzeit werkvertraglich immer einsetzbar sind, während

    c)    ungeregelte Pumpen nur noch bis 25 kW Heizleistung eingesetzt werden dürfen.

    Da die Hersteller ab 01.01.2013 für Heizungsanlagen nur noch b) Hochenergieeffizienzpumpen (HEP) in den Verkehr bringen können, ist die Verwendungsmöglichkeit von a) elektronisch geregelten Pumpen und c) ungeregelten oder stufig einstellbaren Pumpen nur eine zeitliche Frage. Schon bald werden die Restbestände aus den GH-Lägern abverkauft sein.

     

    Die SHK-Handwerksorganisation weist darauf hin, dass der SHK-Mitgliedsbetrieb aufgrund seines überlegenen Fachwissens so genannte werkvertragliche Aufklärungs-, Prüfungs- und Beratungspflichten (vorvertragliche oder vertragliche Nebenpflichten) hinsichtlich energieeffizienter Maßnahmen bei Neubau bzw. Sanierung der Heizungsanlage oder bei einem „Heizkesselaustausch“ hat, wenn also in einem Auftrag keine Hochenergieeffizienzpumpe zum Einsatz kommen soll. Diese Aufklärung/Beratung soll der SHK-Betrieb in den Auftragsunterlagen dokumentieren. Die Aufklärungspflicht besteht vor allem bei privaten Auftraggebern.

     

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