16. Widerrufsformular

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  • Neue Spielregeln für Verbraucherverträge ab 13. Juni 2014

    Ab dem 13.6.2014 gelten neue verbraucherschutzrechtlichen Bestimmungen. Im Kern geht es um eine umfassende Neuregelung des Fernabsatzrechts und des Rechts der Haustürgeschäfte, die künftig „außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge" (AGV) heißen werden. Darüber hinaus sieht die Richtlinie neben grundlegenden Änderungen des Widerrufsrechtes und besonderen, erweiterten Informationspflichten für die genannten Vertriebsformen auch neue allgemeine Informationspflichten vor, die unabhängig von der Vertriebsform für alle Verbraucherverträge gelten.

    I.     Neues Widerrufsrecht

    1.   Wann besteht das Widerrufsrecht?

    Werden Werkverträge nicht in den Geschäftsräumen des SHK-Betriebes geschlossen, hat der Kunde grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Über dieses Recht muss der Unternehmer den Kunden schriftlich belehren. Das entscheidende Kriterium für dieses Widerrufsrecht ist, dass der Vertrag „außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers (Anbieter)“ geschlossen sein muss. Wie wir nachstehend sehen werden, ist dies in den meisten Fällen unserer SHK-Branche nicht der Fall.

    a)  Kein Widerrufsrecht im Normalfall (bei klassischem abgestuften Vertragsschluss)

    Für einen Vertragsschluss außerhalb der Geschäftsräume des Anbieters ist es erforderlich, dass der Vertrag bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien geschlossen wird. Das ist gerade im SHK-Handwerk bei dem klassischen (abgestuften) Vertragsschluss mit dem Privatkunden nicht der Fall.

    Wird der Vertrag in folgender Reihenfolge geschlossen, bleibt alles wie bisher und es gibt kein Widerrufsrecht:

    1. Kunde/Verbraucher ruft von sich aus an (Erstkontakt durch Kunde),
    2. Handwerker kommt zum Privatkunden nach Hause,
    3. Angebot wird vom Handwerker vor Ort schriftlich oder mündlich abgegeben und vom Kunden nicht sofort angenommen

    oder

    Angebot wird (nach Erstellung) im Nachgang erst später dem Kunden zur Verfügung gestellt,

    Auftrag wird vom Kunden später persönlich, per Telefon, per Mail oder per Fax erteilt.

    b)  Achtung: Widerrufsrecht bei Vertragsschluss vor Ort

    Neuerdings hat der Kunde ein Widerrufsrecht, wenn der Vertrag direkt beim ersten oder späteren Besuch beim Kunden, also „vor Ort“, geschlossen wird. Dies ist häufig bei kleineren Reparaturaufträgen bzw. im Kundendienst der Fall. Hier müssen die Kundendienstmitarbeiter dringend geschult werden.

    c)  In Ausnahmen kein Widerrufsrecht, selbst wenn der Vertrag vor Ort geschlossen wird

    Keine Regel ohne Ausnahme. Unter b) hatten wird gerade erwähnt, dass ein Widerrufsrecht besteht, wenn der Vertrag vor Ort geschlossen wird. Das Gesetz sieht aber bestimmte Ausnahmen von dieser Regel vor: Kein Widerrufsrecht besteht bei

    • bei erheblichen Umbaumaßnahmen: Von einer erheblichen Umbaumaßnahme spricht man bei Neubauten und beispielsweise Kernsanierungen. Nicht davon umfasst ist aber z.B. der Einbau einer Heizungsanlage. Daher muss beachtet werden, dass eine erhebliche Umbaumaßnahme nicht mit dem Begriff des „Bauwerks“ im Sinne des § 634a BGB zu vergleichen ist. 
    • bei Leistungen unter 40 €: Diese Ausnahme dürfte im SHK-Handwerk nicht allzu große Bedeutung haben, da so gut wie alle Leistungen diesen Betrag überschreiten.
    • bei dringenden Reparaturmaßnahmen, zu denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich auffordert:

    d)  Vorsicht beim Betrieb von Online-Shops oder Online-Wartungsverträgen!

    Wenn alle Vertragsschritte ausschließlich ohne persönlichen Kontakt ablaufen, beispielsweise per E-Mail, SMS, Telefon oder Fax und der Vertragsschluss im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt, spricht man von einem Fernabsatzvertrag, bei dem ein Widerrufsrecht gilt.

    Wir sind der Auffassung, dass diese Regelung nur Unternehmen erfasst, die zumindest auch systematisch auf Dienstleistungen im Fernabsatz angelegt sind (Online-Shop, Call-Center, etc), so dass die Regelung generell nicht für einen traditionell handelnden Handwerksbetrieb gilt. Hingegen sind nach unserem Dafürhalten aber solche Unternehmer erfasst, die beispielsweise Waren über einen Online-Shop vertreiben oder den Abschluss eines Wartungsvertrages auf Ihrer Homepage anbieten.    

    Fazit: Nur wenn der Vertrag direkt vor Ort abgeschlossen wird und keine der unter c) genannten Ausnahmen vorliegt, ändert sich was: Dann greift das neue Widerrufsrecht.

    2.   Was ist beim Widerrufsrecht zu beachten?

    a)   Schriftliche Belehrung über das Widerrufsrecht

    Hat der Verbraucher/Kunde ein Widerrufsrecht, muss er schriftlich darüber belehrt werden. Das Widerrufsrecht gilt 14 Tage ab Zugang beim Kunden. Eine Musterbelehrung stellen wir Ihnen gerne zur Verfügung und finden Sie u. a. im Download. Fehlt die Belehrung kann der Kunden seine Vertragserklärung 12 Monate und 14 Tage widerrufen.

    b)   Verzicht auf das Widerrufsrecht bei sofortiger oder alsbaldiger Auftragsdurchführung

    In Fällen, in denen der Kunde die Durchführung der Arbeiten schon vor Ablauf der Widerrufsfrist von 14 Tagen ausdrücklich wünscht, kann er auf sein Widerrufsrecht verzichten, das dann mit vollständiger Erbringung der Dienstleistung (mangelfreie Abnahme) vorzeitig (vor Ablauf der 14 Tage) erlischt. Allerdings muss er zuvor über den Verlust des Widerrufsrechts informiert worden sein. Zusätzlich muss der Wunsch des Kunden, dass vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen werden soll, schriftlich erfolgen. (Siehe Musterformular)

    c)   Nach Ausübung des Widerrufs kein Vertrag, kein Vergütungsanspruch, nur Wertersatz

    Ist der Vertrag innerhalb der Frist widerrufen, wandelt er sich sofort in ein Abwicklungsverhältnis um. Die empfangenen Leistungen sind zurückzugewähren. Sind schon Leistungen erbracht worden, hat der SHK-Betrieb keinen Vergütungsanspruch. Er kann nur Wertersatz verlangen.

    II.   Neue und alte Informationspflichten

    Bei einem Vertrag mit einem Verbraucher obliegen dem Unternehmer grundsätzliche Informationspflichten. Dies ist nicht neu; bereits seit der Einführung der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) gibt es auch für die Handwerksbetriebe, die nicht ausschließlich Waren verkaufen und ihre Geschäfte nicht über das Internet abwickeln, eine Reihe von Informationspflichten zu beachten. Diese allgemeinen Informationspflichten sind nunmehr durch die Vorgaben der Richtlinie noch erweitert worden und gelten für alle Vertragsschlüsse mit Verbrauchern und auch bereits für den Zeitpunkt vor Vertragsschluss.

    Bei den vorvertraglichen Informationspflichten nach der Verbraucherrechte-Richtlinie ist zwischen solchen Pflichten zu unterscheiden, die für alle Verbraucherverträge gelten und solchen, die nur im Fernabsatz und bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Anwendung finden. Die besonderen Informationspflichten für Verbraucherverträge, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, gehen über die allgemeinen Informationspflichten hinaus. Dies betrifft etwa Auskünfte über außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren. Die verschiedenen Informationspflichten sind in den Erläuterungen der Musterverträge zu finden.

    Für Verträge über Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten gelten nur zu Beginn erleichterte Informationsanforderungen, die aber in der späteren schriftlichen Bestätigung vollumfänglich nachgeholt werden müssen. Diese anfängliche Vergünstigung ist aber trügerisch, da sie nur dann gilt, wenn die Reparaturleistung einschließlich Material und MwSt. 200 € nicht überschreiten wird. Diese Wertung kann man einem Monteur vor Arbeitsbeginn nicht zumuten.

    Bei Verträgen über Reparatur- oder Instandsetzungsarbeiten ist eine andere Unterscheidung wichtig. Wenn diese Reparaturarbeiten nach einer ausdrücklichen Aufforderung des Verbrauchers, ihn aufzusuchen, „dringender“ Art sind, so hat er zwar das Recht auf umfassende Informationen, jedoch kein Widerrufsrecht. Der Monteur nutzt die hierfür vorgesehenen Unterlagen.

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